Anzeige handeln und es hätte übersetzt lauten sollen, er (E.) habe ihn (den Beschuldigten) ins Schlafzimmer gezwungen und die Tür geschlossen. Der Einwand des Beschuldigten, A. habe ihre Aussage als Übersetzungsfehler abzutun versucht, nachdem sie gemerkt habe, dass ihr Vorwurf durch eine Aussage von E. widerlegt werden könnte (Berufungsbegründung S. 6), verfängt somit nicht, zumal A. ohnehin daran festgehalten hat, E. sei beim Vorfall dabei gewesen. Der Beschuldigte sagte aus, als er nicht nach Hause gewollt habe, habe sein Bruder ihm gesagt, er solle nicht so tun und ihn nach oben gebracht, wo er sich schlafen gelegt habe (UA act. 123).