E. habe den Beschuldigten dann ins Schlafzimmer gebracht, wo dieser am Boden eingeschlafen sei (UA act. 145 f.). Die Aussage von A. erweist sich als schlüssig und detailliert und entspricht dem bereits in ihrer schriftlichen Anzeige vom 6. Januar 2020 beschriebenen Kerngeschehen (UA act. 104 f.). Gemäss der Übersetzung ihrer auf Türkisch verfassten Anzeige, soll der Beschuldigte E. und sie im Schlafzimmer eingesperrt und verprügelt haben (UA act. 105). A. korrigierte diese Aussage jedoch anlässlich der Einvernahme vom 26. Februar 2020 und sagte aus, es handle sich um einen Übersetzungsfehler (UA act.