8.4.2. In Bezug auf den Vorfall vom 7. April 2019 bestreitet der Beschuldigte nicht, alkoholisiert nach Hause gekommen und in Anwesenheit von A. von seinem Bruder E. in die Wohnung gebracht worden zu sein. Er bestÃĪtigte auch, nicht nach Hause gewollt zu haben. Hingegen bestreitet er, A. (und seinen Bruder) mit der Faust geschlagen zu haben (UA act. 123).