8.4. 8.4.1. Die Schläge während der Autofahrt im Jahr 2019 erwähnte A. anlässlich der Einvernahme vom 2. Juli 2020 spontan zusammen mit weiter zurückliegenden Vorfällen auf die Frage, ob es zu weiteren Tätlichkeiten gekommen sei (UA act. 186). Sie schilderte in der Folge die Vorgeschichte sowie das Kerngeschehen des Vorfalls detailliert und nachvollziehbar und gab auch Gespräche und eigene Gedankengänge wieder, was für den Erlebnisbezug ihrer Aussagen spricht. So habe sie im Jahr 2019 den alkoholisierten Beschuldigten aus der Garage abholen wollen, jedoch habe dieser nicht nach Hause mitkommen wollen.