Als Tätlichkeit gilt eine das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen sind für eine Tätlichkeit nicht vorausgesetzt (BGE 134 IV 189 E. 1.2 mit Hinweisen). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. 8.3. Der Beschuldigte bestreitet, die angeklagten Tätlichkeiten verübt zu haben (Berufungsbegründung S. 12).