8.2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begeht (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB). Eine wiederholte Tatbegehung liegt vor, wenn es mehrmals zu Tätlichkeiten gekommen ist und diese auf eine bestimmte Gewohnheit hinweisen (BGE 134 IV 189 E. 1.2 mit Hinweis).