8. 8.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Tätlichkeiten während der Ehe gemäss Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB schuldig gesprochen. Sie erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte im Jahr 2019 während einer Autofahrt mehrfach gegen den Arm von A. geschlagen (Anklageziffer 9.1), A. am 7. April 2019 gegen den Kopf geboxt (Anklageziffer 9.2), im August 2019 zweimal mit der Faust gegen die linke Schulter geschlagen (Anklageziffer 9.3) sowie am 11. November 2019 geboxt und an den Armen gepackt (Anklageziffer 9.4) habe (vorinstanzliches Urteil E. 4.4.6). - 29 -