Durch den Wurf des Lochers in die Richtung des Kopfes von A. hat der Beschuldigte mindestens in Kauf genommen, A. derartige Verletzungen zuzufügen. Der Erfolg ist nur daher nicht eingetreten, weil A. dem vom Beschuldigten geworfenen Locher ausweichen konnte, womit ein vollendeter Versuch vorliegt. Der Beschuldigte hat sich damit der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.