Auch wenn der vom Beschuldigten geworfene Locher etwas kleiner und allenfalls etwas leichter war als der im Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung abgebildete Locher Nummer 1, war dieser geeignet, bei A. Verletzungen am Kopf wie z.B. einen ausgeschlagenen Zahn, eine gebrochene Nase oder mit erheblichen Schmerzen verbundene Blutergüsse, Schwellungen, Schürf- und Kratzwunden und damit eine einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB zu verursachen, was dem Beschuldigten bewusst war. Durch den Wurf des Lochers in die Richtung des Kopfes von A. hat der Beschuldigte mindestens in Kauf genommen, A. derartige Verletzungen zuzufügen.