7.5. Folglich ist erstellt, dass der Beschuldigte im August 2019 einen Locher aus Metall in die Richtung des Kopfes von A. geworfen hat. Er hat den Locher mit einer gewissen Wucht geworfen, sodass durch das Aufschlagen eine Vertiefung in der Wand entstanden ist. Auch wenn der vom Beschuldigten geworfene Locher etwas kleiner und allenfalls etwas leichter war als der im Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung abgebildete Locher Nummer 1, war dieser geeignet, bei A. Verletzungen am Kopf wie z.B. einen ausgeschlagenen Zahn, eine gebrochene Nase oder mit erheblichen Schmerzen verbundene Blutergüsse, Schwellungen, Schürf- und Kratzwunden und damit eine einfache Körperverletzung i.S.v.