Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 12) ist keine Aggravationstendenz in den Aussagen von A. ersichtlich. Im Gegenteil wählte A. den kleinsten der ihr vorgelegten Locher (Locher Nummer 1), als demjenigen, den der Beschuldigte geworfen habe, am ähnlichsten. Zudem sagte sie aus, der Locher sei ein wenig kleiner und allenfalls etwas leichter gewesen als der Locher Nummer 1 (GA act. 49), was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Der Umstand, dass die Beschädigung der Wand in den Akten nicht dokumentiert ist (Berufungsbegründung S. 12), vermag entgegen der Ansicht des Beschuldigten die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A. nicht zu erschüttern.