Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb A. zudem glaubhaft den vom Beschuldigten geworfenen Locher aus Metall anhand verschiedener ihr vorgelegter Locher sowie die durch den Locher in der Wand entstandene Vertiefung im Metall von ca. 1 bis 2 cm (GA act. 49 f.). - 28 -