Betreffend die Strafbarkeit des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB) kann auf die Ausführungen in E. 2.3 verwiesen werden. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB). 7.3. Der Beschuldigte bestreitet, einen Blattlocher in die Richtung von A. geworfen zu haben (Berufungsbegründung S. 12). 7.4. Mit der Vorinstanz ist auf die im Kerngeschehen konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von A. abzustellen: