Der Tatbestand erfasst alle Körperverletzungen, die noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB zu werten sind (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, StGB II, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 123 StGB). Einfache Körperverletzungen sind z.B. ein ausgeschlagener Zahn oder eine gebrochene Nase. Verstauchungen, Blutergüsse, Schwellungen, Quetschungen, Schürf- und Kratzwunden sind hingegen nur dann einfache Körperverletzungen, wenn sie erhebliche Schmerzen verursachen (vgl. BGE 119 IV 25 E. 2a, 107 IV 40 E. 5c). Subjektiv muss der Täter vorsätzlich handeln, wobei Eventualvorsatz genügt.