6.5. Insgesamt bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte A. am 12., 13. und 14. November 2019 mit dem Tode bedroht hat. Die Androhung des Todes stellt zweifellos eine schwere Drohung dar, die objektiv geeignet ist, jemanden in Angst oder Schrecken zu versetzen. A. wurde durch die Drohungen tatsächlich in Angst versetzt, was sich darin zeigte, dass sie ihr Vorhaben, mit dem Beschuldigten zu sprechen, jeweils abgebrochen und die Garage umgehend verlassen hat. Keine Zweifel bestehen sodann, dass der Beschuldigte die Drohungen bewusst ausgesprochen hat, um A. Angst einzujagen. Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 und 2 lit.