Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte zunächst aus, er sei am 11. November 2019 aus der Wohnung gegangen und A. sei das nächste Mal am Freitag, 15. November 2019, wegen der Dokumente in die Garage gekommen. Sie habe geschrien und er habe ihr gesagt, sie solle gehen und sie würden ein anderes Mal sprechen. Auf den Widerspruch zu seinen früheren Aussagen angesprochen, sagte der Beschuldigte aus, A. sei vielleicht ins Büro gekommen und wieder gegangen, aber richtig gesprochen hätten sie erst am 15. November (GA act. 59).