Anlässlich der Einvernahme vom 6. September 2021 sagte der Beschuldigte hingegen aus, A. sei am 12. November 2019, aber nicht wie von ihr ausgesagt zwischen 14:00 und 16:00 Uhr, sondern erst um 17:00 Uhr in die Garage gekommen und es sei darum gegangen, wann er wieder nach Hause komme, worauf er ihr gesagt habe, er würde nie mehr nach Hause kommen. Am 13. und 14. November 2019 habe er A. nicht gesehen (UA act. 50.10). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte zunächst aus, er sei am 11. November 2019 aus der Wohnung gegangen und A. sei das nächste Mal am Freitag, 15. November 2019, wegen der Dokumente in die Garage gekommen.