Betreffend die unglaubhafte Aussage des Beschuldigten, es sei nie zu Drohungen gekommen (UA act. 122; Berufungsbegründung S. 11), kann auf die Ausführungen in E. 5.3 verwiesen werden. Zudem erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten dazu, wann es in den Tagen nach der Trennung zu Treffen zwischen ihm und A. in der Garage gekommen sei und wie sich diese abgespielt hätten, als widersprüchlich, womit auch seinem konstanten Bestreiten, A. am 12., 13. und 14. November 2019 mit dem Tode bedroht zu haben (UA act. 50.10, 126, GA act. 59), wenig Glauben geschenkt werden kann.