Eine Aggravationstendenz ist entgegen der Ansicht des Beschuldigten in den Aussagen von A. nicht ersichtlich. Der Umstand, dass A. neben den angeklagten Drohungen vom 12., 13. und 14. November 2019 sowie derjenigen im Jahr 2015 (vgl. E. 5) in den Einvernahmen – im Übrigen ebenfalls konstant – von weiteren (unbestimmten) Drohungen berichtete (vgl. UA act. 157, 182, 187 f., 205; GA act. 48, 50) und ausgesagt hat, der Beschuldigte habe sie jedes Mal wenn er getrunken und Drogen genommen habe, bedroht (UA act. 187), spricht entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Hinblick auf die angeklagten Drohungen.