Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgten die Aussagen von A. zwar weniger detailliert und sie beschrieb einzig die Drohung, bei der der Beschuldigte auf den Tisch geschlagen und ihr gesagt habe, sie solle verschwinden, sonst bringe er sie um (GA act. 47). Dies kann jedoch darauf zurückgeführt werden, dass sie zu den weiteren Drohungen nicht spezifisch befragt wurde und schmälert die Glaubhaftigkeit ihrer früheren Aussagen nicht.