6.3. Der Beschuldigte bestreitet, dass es jemals zu Drohungen gekommen sei. Er bringt insbesondere vor, A. sei ihm am 14. November 2019 gar nie in der Autogarage begegnet (Berufungsbegründung S. 11). 6.4. Mit der Vorinstanz ist auf die im Kerngeschehen konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von A. abzustellen: