Indem der Beschuldigte sich wissentlich und willentlich dieses unzulässigen Mittels bedient hat, um A. davon abzuhalten, Anzeige gegen ihn zu erstatten – was ihm gelungen ist, da A. erst Jahre später Anzeige gegen ihn erstattet hat – hat sich der Beschuldigte der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gemacht. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Drohung (während der Ehe) gemäss Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB schuldig gesprochen. Sie erachtete den angeklagten Sachverhalt, wonach der Beschuldigte A. - 24 - am 12., 13. und 14. November 2019 mit dem Tod bedroht haben soll, als erstellt (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.4).