5.4. Aus dem Gesamtkontext ergibt sich klar, dass der Beschuldigte A. mit der Aussage, sie werde sehen, was passieren werde, wenn er aus der Haft komme, angedroht hat, weitere Gewalt gegen sie auszuüben, falls sie ihn bei der Polizei anzeigen würde. Die Androhung von Gewalt stellt vor diesem Hintergrund ohne Weiteres einen ernstlichen Nachteil dar, der geeignet war, die Willensfreiheit von A. einzuschränken. Indem der Beschuldigte sich wissentlich und willentlich dieses unzulässigen Mittels bedient hat, um A. davon abzuhalten, Anzeige gegen ihn zu erstatten – was ihm gelungen ist, da A. erst Jahre später Anzeige gegen ihn erstattet hat – hat sich der Beschuldigte der Nötigung gemäss Art.