228, 233) und D. hat ausgesagt, er habe gehört, wie der Beschuldigte A. gedroht habe, sie zu schlagen, wenn sie nicht das gemacht habe, was er gewollt habe (UA act. 255). Die pauschale Aussage des Beschuldigten, es sei zwischen A. und ihm nie zu tätlichen Auseinandersetzungen und auch nicht zu Drohungen gekommen (UA act. 122, vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 24), erweist sich daher nicht als glaubhaft.