A. gesteht im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten auch eigenes Fehlverhalten ein, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. So führte sie aus, sie selbst habe dem Beschuldigten einmal zugerufen, sie werde ihn töten. Sie habe ihm auch ein paar Mal ein Glas Wasser angeschüttet und einmal ein Telefon oder eine Fernbedienung an die Wand geworfen (UA act. 188).