und es ab dem Jahr 2015 zu verschiedenen tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sei (UA act. 184 ff.). Auf die Frage, weshalb sie sich nach den von ihr geschilderten Ereignissen nicht eher zur Polizei begeben habe, führte sie glaubhaft aus, sie habe sich im Jahr 2015 zu einem Anwalt begeben, der Beschuldigte habe sie jedoch immer wieder bedroht, indem er gesagt habe, wenn sie zur Polizei gehe, werde ihm nichts passieren und sie würde dann sehen, was passieren werde, wenn er aus der Haft komme («gang zur Polizei, es wird mit mer nüt passiere, sie chönd nüt mache, wenn ich us de Haft chume wirsch du gse was passiere wird», UA act.