5.2. Der Beschuldigte bestreitet in sachverhaltlicher Hinsicht, dass es jemals zu Nötigungen gekommen sei (Berufungsbegründung S. 11). 5.3. Mit der Vorinstanz ist der angeklagte Sachverhalt für das Obergericht gestützt auf die konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von A. erstellt.