5. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gesprochen. Sie erachtete den angeklagten Sachverhalt, wonach der Beschuldigte im Jahr 2015 gegenüber A. geäussert habe, sie werde schon sehen, was passiere, wenn er aus der Haft komme, sollte sie zur Polizei gehen und ihn anzeigen und A. in der Folge die Polizei nicht über die ihr vom Beschuldigten zugefügten Schläge informiert habe, als erstellt (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.4).