4.4. Gesamthaft bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass sich der Beschuldigte in der Nacht vom 8. November 2019 auf den 9. November 2019 mit seiner Körperkraft über den verbal sowie durch körperliche Gegenwehr von A. geäusserten Willen, keine weiteren sexuellen Handlungen mehr zu wollen, hinweggesetzt und versucht hat, mit seinem Penis anal in sie einzudringen sowie danach vaginal in sie eingedrungen ist. Der Beschuldigte hat sich damit der versuchten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB schuldig gemacht.