Im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit der fehlenden Verletzungsdokumentation, das fehlende Motiv für eine bewusste Falschaussage, die Entstehungsgeschichte der Aussagen von A. sowie die widersprüchlichen Aussagen des ebenfalls diese Vorfälle konstant bestreitenden (UA act. 50.9 f., 131 ff.) Beschuldigten zum Sexualleben der Ehegatten, kann auf die obigen Erwägungen 2.7.1, 2.7.2, 2.7.3 und 2.7.4 verwiesen werden.