gehabt, weil er relativ kräftig den Geschlechtsverkehr vollzogen habe (UA act. 171). Vom vierten Vorfall habe sie keine Verletzungen erlitten, sie habe einfach noch die Schmerzen vom dritten Vorfall gehabt (UA act. 174). Zudem schilderte sie betreffend den vierten Vorfall, der Geschlechtsverkehr habe kurz gedauert und der Beschuldigte sei schnell zum Samenerguss gekommen (UA act. 172, 214).