jedoch habe sie ihren Söhnen nicht antun wollen, dass sie davon Zeugen würden (UA act. 174). Die Aussagen von A. erweisen sich nicht nur bezüglich des Kerngeschehens, sondern auch bezüglich der Vorgeschichte und des Nachgangs der Vorfälle als konstant und glaubhaft. So schilderte sie gleichbleibend das spezielle Detail, dass der Beschuldigte ihr während der Rückfahrt von der N. Bar vorgeschlagen habe, im Wald anzuhalten, um Geschlechtsverkehr zu haben, sie ihn jedoch dazu habe überreden können, dass sie nach Hause fahren (UA act. 170, 211).