Dies gilt umso mehr, als dass sie betreffend die beiden früheren Vorfälle sämtliche sexuellen Handlungen als gegen ihren Willen beschrieben hat (vgl. E. 2.7.1, 3.3) und es unter diesen Umständen leichter gewesen und eher dem Erwarteten entsprochen hätte, wenn auch der dritte Vorfall von Anfang an gegen ihren Willen stattgefunden hätte. Auch die Schilderung des auf den ersten Blick nicht nachvollziehbaren Verhaltens, dass sie sich am Morgen nach dem erzwungenen Geschlechtsverkehr wieder zum Beschuldigten ins Bett gelegt habe, wäre bei einer bewussten Falschaussage nicht zu erwarten. Eine mögliche Erklärung für dieses Verhalten lässt sich jedoch - 20 -