Würde A. den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, wäre nicht zu erwarten, dass sie einen solchen Handlungsablauf mit anfänglich einvernehmlichem Geschlechtsverkehr geschildert hätte. Dies gilt umso mehr, als dass sie betreffend die beiden früheren Vorfälle sämtliche sexuellen Handlungen als gegen ihren Willen beschrieben hat (vgl. E. 2.7.1, 3.3) und es unter diesen Umständen leichter gewesen und eher dem Erwarteten entsprochen hätte, wenn auch der dritte Vorfall von Anfang an gegen ihren Willen stattgefunden hätte.