Der Beschuldigte sei jedoch einfach nicht zum Samenerguss gekommen (UA act. 170) bzw. habe ihr weh getan (UA act. 212), weshalb sie nicht mehr gewollt und ihm dies gesagt habe. Erst ab diesem Zeitpunkt schilderte sie Handlungen des Beschuldigten, die gegen ihren Willen erfolgt seien und gegen die sie sich gewehrt habe. Würde A. den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, wäre nicht zu erwarten, dass sie einen solchen Handlungsablauf mit anfänglich einvernehmlichem Geschlechtsverkehr geschildert hätte.