A. differenzierte glaubhaft und klar zwischen dem anfänglich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr in der Nacht vom 8. November 2019 auf den 9. November 2019 und den danach gegen ihren Willen erfolgten Handlungen. Sie schilderte, sie habe den anfänglichen Geschlechtsverkehr eigentlich auch nicht gewollt, habe aber dazu eingewilligt, weil sie keinen Ärger mit dem Beschuldigten gewollt und nicht gewollt habe, dass D. etwas mitbekomme. Sie habe den Geschlechtsverkehr «akzeptiert» und «mitgemacht» (UA act. 170). Der Beschuldigte sei jedoch einfach nicht zum Samenerguss gekommen (UA act. 170) bzw. habe ihr weh getan (UA act. 212), weshalb sie nicht mehr gewollt und ihm dies gesagt habe.