danach eine vaginale Penetration bis zum Samenerguss. Auch wiederholte sie, dass sie den Beschuldigten weggestossen und ihm gesagt habe, dass sie nicht wolle (UA act. 212 f.). Im Unterschied zur Einvernahme vom 10. April 2020 sagte A. zwar aus, nicht sie selber, sondern der Beschuldigte habe sie nach der versuchten analen Penetration auf den Rücken zurückgedreht (UA act. 212), diese Ungenauigkeit lässt sich jedoch mit dem Zeitablauf seit dem Vorfall erklären.