4.2. Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt gemäss Anklageziffern 1.3, 1.4 und 2.2 vollumfänglich. Er bestreitet, Geschlechtsverkehr mit A. gehabt zu haben. Betreffend den Vorfall in der Nacht vom 8. November 2019 auf den 9. November 2019 bringt er für den Fall, dass es doch zu Geschlechtsverkehr gekommen wäre, zudem vor, dieser sei einvernehmlich gewesen (Berufungsbegründung S. 10 f.). 4.3. Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf den erzwungenen Vaginal- und versuchten Analverkehr auf die im Kerngeschehen konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von A. abzustellen: