22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie erachtete den Sachverhalt, wonach der Beschuldigte in der Nacht vom 8. November 2019 auf den 9. November 2019 gegen den Willen von A. versucht habe, mit seinem Penis anal in sie einzudringen (Anklageziffer 2.2), und A. danach gegen ihren Willen vaginal penetriert habe (Anklageziffer 1.3) als erstellt (vorinstanzliches Urteil E. 4.1.4.4 i.V.m. 4.1.7.4). Weiter erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte am Morgen des 9. November 2019 gegen den Willen von A. mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen sei (Anklageziffer 1.4, vorinstanzliches Urteil E. 4.1.4.5 i.V.m. 4.1.7.4).