gemäss Art. 190 StGB schuldig gemacht. - 18 - 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer 1.3 und 1.4 je der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB sowie hinsichtlich Anklageziffer 2.2 der versuchten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.