3.4. Insgesamt bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass A. dem Beschuldigten in der Nacht vom 29. März 2019 auf den 30. März 2019 verbal sowie durch versuchtes Wegstossen oder Schlagen unmissverständlich zu verstehen gegeben hat, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen und der Beschuldigte sich unter Anwendung von Gewalt über ihren Willen hinweggesetzt hat, indem er A. festgehalten, trotz körperlicher Gegenwehr ausgezogen und ihre Beine gespreizt hat, auf sie gelegen ist und sie am Hals sowie unterhalb des Halses mit seinem Körpergewicht nach unten gedrückt hat und dann mit seinem Penis vaginal mehrmals in sie eingedrungen ist. Damit hat sich der Beschuldigte der Vergewaltigung