Sie habe nicht gewollt, dass D. sie in diesem Zustand sehe, deshalb habe sie einfach mit ihren Fäusten gegen ihn geschlagen (UA act. 168, vgl. UA act. 208). Zudem erwähnte sie, der Beschuldigte sei «so nicht im Kopf dabei gewesen», dass er nicht einmal daran habe denken können, dass D. jederzeit zu ihnen ins Schlafzimmer hätte kommen können (UA act. 208). - 17 -