Sie habe D. gesagt, es sei nichts und habe sich dann mit dem Beschuldigten ins Schlafzimmer begeben, weil sie nicht gewollt habe, dass D. davon Zeuge werde, wie der Beschuldigte sie schlage und beleidige (UA act. 168). Weiter sagte sie konstant aus, sie habe während des Vorfalls nicht schreien können, weil D. im Zimmer nebenan gewesen und ihre Zimmertüre nicht abgeschlossen gewesen sei. Sie habe nicht gewollt, dass D. sie in diesem Zustand sehe, deshalb habe sie einfach mit ihren Fäusten gegen ihn geschlagen (UA act. 168, vgl. UA act. 208).