3.2. Der Beschuldigte bestreitet, dass es zu sexuellen Handlungen zwischen den Parteien gekommen sei. Für den Fall, dass es doch zu sexuellen Handlungen gekommen sei, bestreitet er, dass diese gegen den Willen von A. erfolgt seien (Berufungsbegründung S. 10). 3.3. Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf den erzwungenen Geschlechtsverkehr auf die im Kerngeschehen konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von A. abzustellen: