2.8. Nach dem Gesagten bestehen für das Obergericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen von A.. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte A. an einem Samstag im März oder April 2018 gegen ihren Willen mit seinem Penis vier oder fünf Mal vaginal penetriert hat, indem er auf sie gestiegen ist, ihre Beine auseinandergedrückt und sie mit seinem Unterarm quer über ihren Brustkorb fixiert hat, sowie dass er danach ihren Oberkörper im Badezimmer nach vorne gegen das Lavabo gedrückt und sie gegen ihren Willen bis zum Samenerguss mit seinem Penis anal penetriert hat.