2.7.4. Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt konstant (UA act. 50.8, 129; GA act. 57). Hinsichtlich der Frage, ob er mit A. im Zeitraum der ihm vorgeworfenen Sexualdelikte (März 2018 bis 9. November 2019) Geschlechtsverkehr gehabt habe, erweisen sich seine Aussagen hingegen als widersprüchlich und nicht glaubhaft. So sagte er anlässlich der Einvernahme vom 18. April 2020 aus, sie hätten in dieser Zeit zwei bis drei Mal Sex gehabt. Sie seien im Ausgang gewesen und hätten dort schon über Sex gesprochen und dann zuhause auch gehabt. Die Initiative sei jeweils von A. ausgegangen.