zum Übersetzen einem Unternehmen und damit fremden Personen übergeben hat. Aus demselben Grund lässt sich auch ohne Weiteres erklären, dass der Umstand, dass es bei zwei der weiteren Vorfälle nicht nur zum erwähnten Beischlaf, sondern auch zu (versuchtem) Analverkehr gekommen sei, nicht schon in der Anzeige vom 6. Januar 2020 aufgeführt ist. A. hat somit in den detaillierten Einvernahmen ihre bereits in der Anzeige vom 6. Januar 2020 erhobenen Vorwürfe in Bezug auf die Sexualdelikte konkretisiert und nicht, wie der Beschuldigte vorbringt (Berufungsbegründung S. 4), immer mehr und neue Vorwürfe gegen den Beschuldigten vorgebracht.