Beschuldigte C. mit einer Tasche auf den Kopf geschlagen und geboxt haben soll, beschrieben hat (UA act. 103). In Bezug auf die angeklagte Vergewaltigung vom 30. März 2019 führte sie unter anderem aus, er habe sie zum Beischlaf gezwungen, obwohl sie nicht gewollt habe. Dies sei immer wieder vorgekommen, wenn er zu viel Alkohol und Drogen konsumiert habe (UA act. 104). A. hat demnach bereits in ihrer schriftlichen Anzeige vom 6. Januar 2020 erwähnt, dass es zu mehreren Vergewaltigungen gekommen sei.