A. habe dann begonnen, mehrere länger zurückliegende Ereignisse aufzuzählen, bei denen vom Beschuldigten Beschimpfungen und Tätlichkeiten ausgegangen seien. Da sie zu diesem Zeitpunkt die Ereignisse weder detailliert noch chronologisch habe wiedergeben können, sei mit ihr vereinbart worden, sämtliche Vorkommnisse aufzulisten, damit sie anschliessend auf dieser Basis mittels Dolmetscher protokollarisch befragt werden könne (UA act. 90 f.).