107, 150), erscheint verständlich. Sodann ergibt sich aus der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. April 2020 im Verfahren gegen A. wegen Sachentziehung durch Auswechseln von Schlosszylindern, dass die Regionalpolizei Lenzburg ihr geraten hat, die Schlüssel vom Beschuldigten einzufordern und ansonsten die Schlosszylinder auswechseln zu lassen (Beizugsakten ST.2019.9441). Zudem war A. ohne Weiteres berechtigt, in einem Eheschutzverfahren gegen den Beschuldigten Ansprüche geltend zu machen. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass sich A. durch die strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschuldigten einen Vorteil im Rahmen des Eheschutzverfahrens zu verschaffen versucht hat.